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   AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2010 - 4 C 286/09   

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https://dejure.org/2010,31370
AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2010 - 4 C 286/09 (https://dejure.org/2010,31370)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 01.06.2010 - 4 C 286/09 (https://dejure.org/2010,31370)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - 4 C 286/09 (https://dejure.org/2010,31370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Ärzteinkasso: Anspruch des Krankenversicherers gegen einen Arzt auf Teilrückzahlung des Honorars bei unwirksamer Abtretung der künftigen Honoraransprüche an ein Abrechnungsunternehmen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2010 - 4 C 286/09
    Die mit der Weitergabe der der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten verbundene Abtretung ist deshalb gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nichtig (BGH NJW 1991, 2955 ff.).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2010 - 4 C 286/09
    Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um die Berechtigung der von der Streitverkündeten ermittelten Ziffern der Gebührenordnung als Grundlage der Berechnung geht, ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Abwicklung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu erfolgen hat- gerechtfertigt (BGH NJW 2005, 1369 ff.; BGH NJW 1989, 161 ff.).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2010 - 4 C 286/09
    Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um die Berechtigung der von der Streitverkündeten ermittelten Ziffern der Gebührenordnung als Grundlage der Berechnung geht, ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Abwicklung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu erfolgen hat- gerechtfertigt (BGH NJW 2005, 1369 ff.; BGH NJW 1989, 161 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1998 - 12 U 314/97
    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2010 - 4 C 286/09
    Voraussetzung für eine wirksame Einverständniserklärung ist, dass die Patientin weiß, an wen der Beklagte Daten, die der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, weiter geben wird (OLG Karlsruhe in OLGR Karlsruhe 1999, 85 f., zitiert nach juris).
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